Bis zum 17. Juni 2014 hat die Staatskanzlei in Kiel allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, sich an der Anhörung zum Entwurf des 5. Medienänderungsstaatsvertrages für Hamburg und Schleswig-Holstein zu beteiligen. Der Entwurf soll dazu dienen, das bestehende Lokalradioverbot für Schleswig-Holstein aufzuheben. Als Freie Radio Initiative Schleswig-Holstein haben wir uns ebenfalls daran beteiligt und Kritik und Vorschläge in einem Brief an den zuständigen Referenten, alle Landtagsfraktionen und die Medienanstalt zusammengefasst. Auch aus den Städten mit lokalen Radioinitiativen in Schleswig-Holstein und von den beiden nichtkommerziellen Radios in Hamburg, sowie vom Bundesverband Freier Radios sind Stellungnahmen dazu eingegangen, die wir hier dokumentieren.
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1) FRISH – Freie Radio Initiative Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Dr. Knothe,
sehr geehrte medienpolitische Sprecher der Landtagsfraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag,
die Freie Radioinitiative Schleswig-Holstein FRISH beteiligt sich hiermit an der Anhörung zum Entwurf des neuen Mediengesetzes. In Absprache mit unseren lokalen Radioinitiativen gehen Ihnen dazu die Statements aus verschiedenen Städten zu. Als Landesinitiative möchten wir noch einmal zusammenfassend die wichtigsten Punkte und Vorschläge zusammentragen und kommentieren.
Wir begrüßen erst einmal, dass in Schleswig-Holstein das Lokalradioverbot beendet werden soll. Seit Jahren haben viele Menschen im Land dieses Dilemma kritisiert. Die Gründung einer Landesinitiative für Freie Radios Schleswig-Holstein war eine Konsequenz daraus. Denn wir brauchen eine vielfältigere Hörfunklandschaft im Norden. Freie Radios sind eine ideale Ergänzung und ermöglichen eine ganz neue Art von Hörfunk. In der Freien Radioinitiative Schleswig-Holstein haben sich mittlerweile verschiedene lokale Initiativen an unterschiedlichen Standorten in Schleswig-Holstein mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Verbreitung von Nichtkommerziellem Lokalfunk (NKL) aufzubauen und zu fördern.
Der Entwurf des 5. MÄStV HSH beschränkt die Möglichkeiten für NKL jedoch in der Standortfrage, bei der Anerkennung als Bürgermedium und der unklaren Finanzierung. Der Entwurf in der jetzigen Form bedarf einer Überarbeitung.
Standortfrage
Die Freie Radio Initiative Kiel hat sich enttäuschend dazu geäußert, Kiel als Standort schon vom Gesetz her bewusst auszuschließen. Aus der Studie der Medienanstalt HSH geht hervor, dass es in Kiel eine freie Frequenz für ein neues Lokalradio gibt und dieses auch eher nichtkommerziell betrieben werden sollte. Völlig unverständlich ist deshalb auch für uns als Initiative, dass ausgerechnet die Landeshauptstadt von dem längst überfälligen Schritt der Zulassung nichtkommerzieller lokaler Radios, ausgenommen werden soll. Hier gibt es mit Radio Gaarden bereits ein Webradio, das im Stadtteil fest verankert ist. Zusammen mit anderen Menschen aus der Stadt hat sich die Freie Radios Initiative Kiel gegründet und steht in engem Kontakt zu anderen Städten. Ein Freies Radio in Kiel würde unweigerlich nicht nur allein als lokales Radio wahrgenommen, sondern wäre auch sehr wichtig für andere Radioinitiativen im Land und die gesamte Entwicklung des Lokalfunks in Schleswig-Holstein. Viele Ereignisse in den einzelnen Regionen in Schleswig-Holstein, sei es politischer oder wirtschaftlicher Natur, führen oft kaum an Kiel vorbei. Diese Chance von vornherein auszuschließen, halten wir für ein völlig falsches Signal.
Ebenso soll mit den Süden Holsteins eine gesamte Region ausgeklammert werden. Ein Overspill aus Hamburg kann aber aus unserer Sicht nicht der Grund sein, in einem angrenzenden Sendegebiet keinerlei reguläre Aktivitäten für Lokalradios entwickeln zu wollen. Zumal ähnliche nichtkommerzielle Sender aus Hamburg zum Beispiel in Pinneberg nicht mehr zu empfangen sind und dort mit der Radioinitiative in Pinneberg ein Bedarf besteht.
Aus den genannten Beispielen wird deutlich, dass eine Einschränkung auf fünf festgelegte Sendegebiete zu Einschränkungen führt. Damit bleibt ein Lokalradioverbot in weiten Teilen des Landes bestehen. Wir plädieren ebenfalls dafür, die geplante Festlegung auf vorher festgelegte Standorte aufzuheben und NKL an allen Standorten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen, wo dies technisch realisierbar ist und wo ein Bedarf besteht bzw. Initiativen bereits existieren.
Der Entwurf bleibt zudem in dem Punkt unklar, wie unterschiedliche Interessen nichtkommerzieller und kommerzieller Anbieter an einem Standort gehandhabt werden. Über kommerzielle Sender soll die Medienanstalt nach Marktlage entscheiden. Aus unserer Sicht müssen nichtkommerzielle Lokalradios bei der Zulassung grundsätzlich Vorrang haben und gehört werden, ohne sie dabei in eine unmittelbare Konkurrenzsituation zu einem kommerziellen Anbieter zu stellen. Wir sprechen uns erneut dafür aus, die Einführung kommerzieller lokaler Radios nicht weiter zu forcieren. Eine publizistische Ergänzung, mehr Medienvielfalt oder eine geringere Medienkonzentration in Schleswig-Holstein wären mit ihnen nicht zu erwarten, weil erneut gewinnorientierte Vorgaben das Programm bestimmen. Konkret wenden wir uns gegen eine Vergabe einer kommerziellen Frequenz für den Standort Sylt, der die Verbreitung an der Westküste über den Standort Bredstedt verhindern würde. Und das obwohl vom Festland mindestens doppelt soviel Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht werden könnten. Wie in Kiel und Lübeck steht auch hier eine kommerzielle Nutzung den Aktivitäten zum Aufbau Freier Radios entgegen.
Finanzierung
Ohne eine klare Formulierung, dass nichtkommerzielle Radio grundsätzlich durch eine öffentliche Förderung aus Rundfunkgebühren über die Medienanstalten unterstützt werden müssen, bleibt es unrealistisch nichtkommerzielle Radios dauerhaft und angemessen finanzieren zu können. Da Sie lediglich auf § 55 und die Förderung über die Medienstiftung verweisen, ändern sie nichts an der Tatsache, dass die Entscheidungen der Medienstiftung für eine dauerhafte Förderung keinesfalls gesichert sind. Die MA HSH hat in ihrem Gutachten auf das Problem der zu geringen Staatsferne hingewiesen. Die Freie Radioinitiative in Neumünster hat in ihrer Stellungnahme auf die bestehenden Einschränkungen bei der Medienstiftung SH für institutionelle Förderung und die zeitliche Einschränkung bei Projektförderungen hingewiesen. Zusätzlich reduziert der Mediengesetzvorschlag die Förderung auf eine anteilige Finanzierung der technischen Kosten. Unter diesen Bedingungen ist jedoch keine Finanzierung nichtkommerzieller Sender gesichert und geregelt.
Wir befürworten eine Regelung, wie sie die MA HSH in ihrem Gutachten angemahnt hat, die ein Vorschlagsrecht der Medienanstalt und klare Regelungen fordert. Die Förderung des nichtkommerziellen Hörfunks durch die Medienstiftung sollte längerfristig angelegt und sichergestellt werden. Wir plädieren für eine Grundfinanzierung durch die MA HSH, unabhängig von den politisch wechselhaften Zusammensetzungen der Medienstiftung.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahme dazu vom Januar 2014, in der wir darauf verwiesen haben, dass bei der Kalkulation der Förderhöhen für die Finanzierung der anfallenden Sende-, Verbreitungs-, Sach- und Personalkosten die Bedingungen für lokalen Rundfunk in einem Flächenland zu bedenken sind. Wenn Radiovereine weitab der Metropole aktiv sind, werden diese auch wesentlich weniger Möglichkeiten der Gegenfinanzierung über Mitgliedsbeiträge und Spenden erwarten können, als das in der Studie mit ca. 100.000 € jährlichen Gesamtkosten genannten Hamburger Freie Sender Kombinat (FSK). Eine langfristige und angemessene öffentliche Finanzierung wäre jedoch Voraussetzung für die Umsetzung der eigentlichen Ziele der Freien Radios in Schleswig-Holstein.
Redaktioneller Austausch
Eine weitere Kritik die in den Statements aus den Städten hervorgeht und die auch aus der bisherigen Praxis Freier Radios entgegensteht, ist die Einengung der Ausstrahlung von Programmen anderer Sender. Wir planen als Freie Radios in verschiedenen Städten eine enge Kooperation besonders auf redaktioneller Ebene. Redaktionsarbeit auch dezentral in verschiedenen Städten zu erproben und organisieren wäre gerade in Schleswig-Holstein als Flächenland eine wichtige publizistische Ergänzung und auch eine innovative Form das alte Medium Radio mit den Möglichkeiten des Internets miteinander zu verknüpfen. Ein gemeinsamer Mantel ist nicht geplant, vielmehr der Austausch von einzelnen Beiträgen und Sendungen. Wir sprechen uns deshalb dagegen aus, diese Regelung auch für nichtkommerzielle Lokalradios anzuwenden. Freie Radios begegnen dem Medium Radio anders als kommerzielle Sender, der Widerspruch zwischen Senden und Empfangen wird verwischt und vom Anspruch her aufgehoben. Wir wollen, dass möglichst viele Menschen in SH und HH vom Empfänger zum Sender wird.
Bürgermedien
Der wichtigste Punkt, den der Entwurf nicht enthält, ist die Anerkennung der nichtkommerziellen Loklaradios als Bürgermedien. Im Mediengesetz sollte im Abschnitt Bürgermedien auch NKL für Schleswig-Holstein und für Hamburg geregelt werden. Der Vorschlag aus Neumünster, zwei bestehende Paragraphen zusammenzufassen und einen neuen Paragraphen 34 ausschließlich für NKL einzufügen, bitten wir zu überprüfen.
Als Initiative für Freie Radios stehen wir für den weiteren Verlauf des Verfahrens gern zur Verfügung und möchten Sie bitten die Stellungnahmen und Positionen unserer Landesinitiative und aller Mitglieder in Kiel, Lübeck, Flensburg, Husum, Pinneberg und Neumünster, sowie die Stellungnahme des Bundesverbandes Freier Radios und des FSK Hamburg in der aktuellen Anhörung zum Entwurf des 5. MÄStV HSH zu berücksichtigen.
Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Wir sind gern bereit, bei Beratungen und Anhörungen dazu weiter Stellungnahmen abzugeben oder beratend tätig zu sein.
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2) Freies Radio Neumünster e. V.
Sehr geehrter Dr. Matthias Knothe,
vielen Dank für die Zusendung des Entwurfs des Fünften Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (5. MÄStV HSH | Stand: 26. 3. 2014) und die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Als Radioinitiative Freies Radio Neumünster e. V. begrüßen wir den politischen Willen der Senats- und Staatskanzleien von Hamburg und Schleswig-Holstein das Lokalradioverbot in Schleswig-Holstein endlich beenden zu wollen und damit auch nichtkommerziellen lokalen Hörfunk zu ermöglichen. Schleswig-Holstein benötigt dringend mehr Medienvielfalt, vor allem durch neue Anbieter und den Start Freier Radios. Unser Ziel in Neumünster ist ein unabhängiges, selbstverwaltetes und nichtkommerzielles Lokalradio aufbauen und betreiben zu können. Wir stehen in engem Kontakt mit Initiativen aus anderen Städten und haben die Freie Radio Initiative Schleswig-Holstein (FRISH) mitgegründet.
Der vorliegende Entwurf des 5. MÄStV HSH begrenzt oder verhindert jedoch unser Vorhaben. Eingeführt wird lediglich die Akzeptanz einiger weniger nichtkommerzieller Sender, nicht aber deren aktive Unterstützung. Der vorliegende Entwurf orientiert sich nicht an den Bedingungen und Bedürfnissen nichtkommerzieller Radios und unserer Initiativen in Schleswig-Holstein. Es fehlen eine medienrechtliche Anerkennung als Bürgermedium und Regelungen für eine angemessene Finanzierung.
Wir bitten deshalb um eine Überarbeitung des aktuellen Entwurfs in diesen Punkten:
1. Anerkennung als Bürger- und Alternativmedien
Der Entwurf orientiert sich vor allem an der Einfügung eines neuen § 28 a, der auf die Zuweisung von Sendekapazitäten von Regionalfensterprogrammen abzielt und nun um Lokalradios erweitert werden soll. Unberührt bleibt jedoch die Anerkennung nichtkommerzieller Lokalradios als Bürgermedien (Sechster Abschnitt) und damit eine Ergänzung der bestehenden Regelungen zum Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und zum Offenen Kanal Schleswig-Holstein (§ 33 bis § 36).
Nichtkommerzielle Lokalradios (NKL), wie sie derzeit mit den Radioinitiativen in Lübeck, Kiel, Flensburg, Pinneberg, Husum oder hier in Neumünster bestehen, benötigen eine Zuordnung zu den Bürgermedien, wie sie bereits in vielen Mediengesetzen anderer Bundesländer eingeführt und geregelt sind. Nichtkommerzielle Lokalradios oder auch Freie Radios gehören durch ihren Charakter der Nichtkommerzialität, der Zugangsoffenheit, der Förderung von Medienkompetenz und als lokales Medium zum Sektor der Bürger- und Alternativmedien (international Community Media). Bundesweit gibt es mehr als 30 Freie Radios. Schleswig-Holstein bildet hier eines der Schlusslichter. Zur Verbesserung und Ergänzung des Medienstaatsvertrages bieten sich beispielsweise die Regelungen aus den Mediengesetzen in Hessen oder Sachsen-Anhalt an, die NKL medienrechtlich anerkennen und aus Rundfunkgebühren fördern. Die Formulierungen aus diesen beiden Bundesländern liegen dem Schreiben bei.
Wir plädieren deshalb dafür, den bestehenden § 34 (Trägerschaft) in § 33 zu integrieren, da sich beide Paragraphen auf den Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal beziehen. Ein neuer § 34 sollte stattdessen „Nichtkommerzielle Lokalradios in Hamburg und Schleswig-Holstein“ einführen. Damit würde die Realität nichtkommerzieller Radios, wie sie in Hamburg bereits existieren (Freies Sender Kombinat Hamburg und Hamburgisches Lokalradio) und in Schleswig-Holstein bisher nicht möglich sind, auch medienrechtlich Rechnung getragen. Ein alleiniger Fokus auf Schleswig-Holstein ohne die Einbeziehung Hamburgs stellt aus unserer Sicht eine unnötige Einschränkung dar.
Zur Finanzierung hat die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) in der von im Entwurf zitierten Studie “Perspektiven für lokalen Hörfunk in Schleswig-Holstein” vom Juni 2013 bereits Vorschläge gemacht, wie diese aus Mitteln der Medienstiftung künftig langfristiger, nachhaltiger und unabhängiger als bisher zu leisten wären. Unberührt bleiben davon würde die bestehende Finanzierung des OK SH und Tide. [1]
Vorschlag:
§ 34 wird in § 33 integriert
Neuer § 34 „Nichtkommerzielle Lokalradios in Hamburg und Schleswig-Holstein“
(1) Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen.
(2) Die Zulassung wird einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nichtkommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes und aus der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein festzulegen, die sich an allen anfallenden Kosten für die Infrastruktur und die Verbreitung des Programms orientieren.
(5) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die
inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht beeinträchtigt werden.
2. Beschränkung der Verbreitungsgebiete aufheben
Der Entwurf des 5. MÄStV HSH sieht die Beschränkung auf fünf Verbreitungsgebiete vor, wobei davon bis zu zwei kommerziell und weitere Regionen nichtkommerziell betrieben werden sollen. Mit der Beschränkung auf wenige ausgewählte Gebiete wird das Lokalradioverbot in Schleswig-Holstein jedoch lediglich gelockert, nicht aber abgeschafft. Wir halten diese Beschränkung für unnötig. Obwohl Neumünster durch die Nennung in der Liste der möglichen Standorte nicht vorrangig davon betroffen wäre, würden jedoch wesentliche Orte in Schleswig-Holstein ausgeschlossen. An vielen Standorten existieren bereits Radioinitiativen für nichtkommerzielle Lokalradios. Die Begründung, dass eine gewollte Einschränkung auf fünf Standorte dem Schutz der Leistungsfähigkeit und der Vielfalt der bestehenden Medienlandschaft dienen würde, ist aufgrund des vielfältigen Programms, das Freie Radios bieten können, für uns nicht nachvollziehbar.
Wir plädieren für die Abschaffung oder Änderung dahingehend, dass auch mehr als fünf und auch andere Standorte grundsätzlich möglich wären. Die Zuweisung von Standorten sollte der Medienanstalt obliegen und sich neben den technischen Voraussetzungen auch am lokalen Bedarf und das Vorhandensein von Anbietern orientieren. Die Zuweisung der Standorte per Gesetz ist kontraproduktiv, da neue Standorte oder Änderungen der Standorte ein neuerliches Gesetzgebungsverfahren erforderlich machen.
Wichtig ist uns zudem, dass zuerst Interessen nichtkommerzieller Anbieter berücksichtigt werden. Wenn die MA HSH nach Marktanalyse über die Art des Anbieters entscheiden soll, dann ist mit der jetzigen Formulierung unklar, ob dabei allein die Bewerbungen kommerzieller Anbieter zugelassen werden sollen oder ob auch vor einer Ausschreibung grundsätzlich zunächst die Option der Vergabe an einen nichtkommerziellen Anbieter berücksichtigt wird. Unter Umständen würden nichtkommerzielle Anbieter nicht zum Zuge kommen, obwohl inhaltlich und auch in Bezug auf ihre soziale Verankerung durch ihre Ausrichtung als Bürger- und Alternativmedien mehr Medienvielfalt zu erwarten wäre. Dieses Szenario könnte sich an der Westküste und in Lübeck abzeichnen.
Unverständlich ist zudem der komplette Ausschluss des Standortes Kiel. Obwohl Sie sich ausdrücklich auf das Gutachten der Medienanstalt berufen, die Landeshauptstadt darin mit einer freien Frequenz mit hoher Reichweite ausgewiesen wurde und auch eine Empfehlung für eine Tendenz als einen nichtkommerziellen Standort ausgesprochen wurde, schließen Sie die Bewohnerinnen und Bewohner Kiels von vornherein aus. Stattdessen soll die Region Eckernförde, Rendsburg, Schleswig ein möglicher Standort sein, der in der MA HSH-Studie jedoch nicht erwähnt wurde.
Aus unserer Sicht ist der Standort Kiel für die Einführung nichtkommerzieller Lokalradios in Schleswig-Holstein von sehr wichtiger Bedeutung und darf nicht ausgenommen werden. Da die Sendegebiete von Kiel und Neumünster sich an ihren Rändern laut der Lokalradiostudie der MA HSH überschneiden könnten und die beiden Städte ohnehin eng verbunden sind, wäre für uns auch eine Zusammenarbeit von zwei lokalen Radioinitiativen in zwei sich angrenzenden Verbreitungsgebieten mit einem gemeinsamen Programm für Neumünster und Kiel denkbar.
Bei der Zusammenfassung zu Regionen ist uns bisher noch unklar, warum im Falle Neumünster neben Padenstedt auch Bordesholm und Nortorf dazu zählen. Aus dem Gutachten der MA HSH geht hervor, dass insbesondere Bordesholm und Nortorf über die 93,4 MhZ nur in eingeschränkter Qualität erreicht werden könnten. Wir bitten um eine Klarstellung, ob diese Städte zwingend mitversorgt werden müssten, was sich unter Umständen auch auf die Verbreitungskosten auswirken würde.
Unklar ist uns auch, warum durch die Verbreitung Hamburger Sender außerhalb ihres eigentlichen Versorgungsgebietes (Overspill), der gesamte Süden des Landes ausgespart werden muss. In Pinneberg gibt es eine lokale Radioinitiative und damit Bedarf. Freie Radios sind in jedem Sendegebiet durch ihren besonderen Charakter eine wichtige Ergänzung zu den kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Anbietern.
3. Förderung anpassen für eine angemessene und nachhaltige Finanzierung
Der Entwurf nimmt für die Einführung neuer Sender keinerlei Änderung bei der Finanzierung nichtkommerzieller Lokalradios vor, sondern schränkt sie sogar noch ein. Offen bleibt damit, wie sich nichtkommerzielle Anbieter realistisch finanzieren sollen. Die Abwicklung allein über die Medienstiftung kann keine dauerhafte Lösung sein.
Sie verweisen im Anhang (Anlage 2 | Stand: 4. 4. 2014) auf die bestehende Regelung im § 55 MstV HSH (Absatz 4 Satz 2 Nummer 5), der zur Finanzierung besonderer Aufgaben eine „finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk“ bereits jetzt ermöglicht. Die Auslegung dieses Paragraphen schränken Sie im Entwurf dann aber erheblich ein. Im Anhang auf Seite 4 (zu Nummer 5) ist nur noch von der finanziellen Unterstützung der Verbreitungstechnik die Rede. Auf Seite 1 (zu Nummer 1) wird die Einschränkung noch weiter gefasst. Demnach sei nur noch eine anteilige finanzielle Förderung der Übertragungstechnik durch die Medienstiftung vorgesehen.
Die Vergabegrundsätze der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein sehen zudem vor, dass die „Finanzierung von Projekten und Vorhaben in der Regel zeitlich befristet und eine dauerhafte institutionelle Förderung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Stiftungsmittel sollen auch kein Ersatz für ausbleibende staatliche oder öffentliche Förderungen sein.“ [2] Dies wäre nach dem jetzigen Entwurf bei den nichtkommerziellen Lokalradios jedoch der Fall. Problematisch wäre konkret die maximale Frist im Falle einer Projektförderung von drei Jahren und dass für eine Förderung Eigen- oder Drittmittel (mindestens 20 Prozent) nachzuweisen sind.
Wenn tatsächlich nur ein Anteil der Übertragungstechnik gefördert werden soll und unsicher ist, ob die Medienstiftung einer dauerhaften institutionellen Förderung überhaupt zustimmt, müssten die nichtkommerziellen Radios unter Umständen einen immensen Anteil an Eigenmitteln erwirtschaften oder wären trotz einer Lizenz bzw. einer Zuweisung für terrestrische Übertragungskapazitäten früher oder später nicht in der Lage zu senden. Unter diesen Bedingungen wären sie damit nicht in der Lage, sich ihren eigentlichen Aufgaben zu widmen.
Hier hat die MA HSH in ihrem Lokalradio-Gutachten unter Punkt 3. 3. 2 (Seite 25) und wir mit der Stellungnahme der Freien Radio Initiative Schleswig-Holstein (FRISH) vom Januar 2014 bereits Vorschläge gemacht, die wir unterstützen und Sie bitten ebenfalls zu übernehmen.
Die MA HSH fordert darin: „Die Entscheidungshoheit über den Träger des nichtkommerziellen Hörfunks muss dabei vollständig bei der MA HSH verbleiben. Eine Einbeziehung der Medienstiftung über die reine Förderleistung hinaus wäre mit dem Gebot der Staatsferne schwer vereinbar […] Zudem sollte die Förderung des nichtkommerziellen Hörfunks durch die Medienstiftung längerfristig angelegt und sichergestellt werden. Hier wäre eine Klarstellung im Medienstaatsvertrag anzustreben, dass die Medienstiftung an die Auswahlentscheidung der MA HSH gebunden ist.“
Die FRISH hatte in ihrer Stellungnahme dazu ergänzt: „Bei der Kalkulation der Förderhöhen für die Finanzierung der anfallenden Sende-, Verbreitungs-, Sach- und Personalkosten geben wir jedoch die Bedingungen für lokalen Rundfunk in einem Flächenland zu bedenken. Wenn Radiovereine weitab der Metropole aktiv sind, im Gegensatz zu dem mit ca. 100.000 € jährlichen Gesamtkosten genannten Hamburger Freien Sender Kombinat (FSK), werden diese auch wesentlich weniger Möglichkeiten der Gegenfinanzierung über Mitgliedsbeiträge und Spenden erwarten können. Eine langfristige und angemessene öffentliche Finanzierung wäre jedoch Voraussetzung für die Umsetzung der eigentlichen Ziele der Freien Radios in Schleswig-Holstein.“ [3]
Die Höhe von Zuschüssen zur Ermöglichung des Sendebetriebs sollte sich auch in Schleswig-Holstein an den anfallenden Betriebs-, Koordinations-, Sende- und Leitungskosten sowie Abgaben für GEMA und GVL orientieren.
4. Sendungskooperationen stärken
Der aktuelle Entwurf könnte den redaktionellen Austausch zwischen nichtkommerziellen Anbietern erheblich einschränken. Die Übernahme fremder Programmteile soll nur zulässig sein, wenn sie sich nicht nachteilig auf die Authentizität des eigenen Programms auswirken. Diese Formulierung bezieht sich in der Begründung zwar beispielsweise auf das Erstellen eines Mantelprogramms, kann aber auch den Charakter eines Freien Radios in Frage stellen.
Hier steht traditionell der solidarische Austausch, die Übernahme von Mitschnitten oder ganzer Sendungen, wie zum Beispiel das halbstündige Nachrichtenmagazin der Freien Radios zip-fm, im Vordergrund. Lokale Berichterstattung bedeutet in Freien Radios nicht ausschließlich nur die Berichterstattung über lokale Vorgänge, sondern hauptsächlich über lokale Interessen. Diese liegen dann auch bei überregionalen und internationalen Themen, beispielsweise zu Krisen und Konflikten in anderen Ländern und sind oft nur durch den internationalen Austausch zwischen lokalen Community Radios möglich. Über die Audioportale der Freien Radios in Deutschland und Österreich stehen derzeit mehr als 100.000 Beiträge zur Verfügung.
Auch in Schleswig-Holstein sind eine starke redaktionelle Vernetzung und innovative Formen dezentraler Redaktionsarbeit zwischen den nichtkommerziellen Radios geplant. Solch ein Verbund verringert nicht etwa die lokale und regionale Vielfalt sondern erhöht sie. Wir schlagen deshalb vor, diese Regelung für die nichtkommerziellen Radios zu streichen. Bei einer offensichtlichen Fehlentwicklung wäre auch eine Ergänzung und Konkretisierung bei einer künftigen Novellierung des Medienstaatsvertrages möglich.
Mit dieser Stellungnahme zum Entwurf des 5. MÄStV HSH bitten wir um die Berücksichtigung in der aktuellen Phase der internen Anhörung der Landesregierung, die bis zum 17. Juni 2014 Anmerkungen und Kommentare zulässt. Bitte informieren Sie uns über die weiteren Verhandlungen. Wir sind gern bereit, bei Beratungen und Anhörungen dazu Stellung zu nehmen.
Ergänzungen
[1] Download als Umdruck 18/2013 in der Datenbank des Landtag SH
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2000/umdruck-18-2013.pdf
[2] Aus den Förderrichtlinien der Medienstiftung Hamburg- und Schleswig-Holstein
http://www.medienstiftung-hsh.de/stiftung/Richtlinien-fuer-die-
Foerderungsprojekte,foerderrichtlinien103.html
[3] Download als Umdruck 18/2314 in der Datenbank des Landtag SH
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2300/umdruck-18-2314.pdf oder auf der
FRISH Webseite: http://www.freie-radios-sh.org/stellungnahme-freie-frequenzen-fuer-freie-radios-
in-schleswig-holstein/
Auszug I
Aus dem HPRG Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen – Hessisches Privatrundfunkgesetz
(HPRG) vom 27.09.2012
§ 40 Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf
eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Landesanstalt kann Trägern von Verkehrseinrichtungen Frequenzen mit geringer Reichweite zur Veranstaltung verkehrsbezogener Informationen zuweisen. § 6 Abs. 2
Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung.
Auszug II
Aus dem Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr.1/2013) vom 11. Januar 2013
§ 22 Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Die §§ 3 bis 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, die §§ 12 bis 18, 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Zulassung wird für die Dauer von drei Jahren nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt. Die Zulassung kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks festlegen, dass die ihm zur Verbreitung seines Programms zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle im Hörfunk genutzt werden können.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nicht kommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes
festzulegen. Hierbei ist für die jeweilige Zulassungsdauer eine Beschränkung der finanziellen Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich
der Kosten für die Verbreitung des Programms, sowie eine angemessene Eigenfinanzierung des Veranstalters anzustreben.
(6) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht
beeinträchtigt werden.
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3) Freie Radioinitiative Kiel
Vielfalt wird durch Freies Radio erst hergestellt
Zuerst begeistert haben wir den politischen Willen wahrgenommen, die monopolisierte, einfältige Medienlandschaft in Schleswig-Holstein ein wenig aufzubrechen. Im Bereich der Printmedien der SHZ-Verlag und die KN- Verlagsgruppe (die ebenfalls an den Privatradios beteiligt sind), im Bereich des Hörfunks reine Abspielstationen von angeblich eingängiger Mainstreammusik gespickt mit inadäquaten Kommentaren und Werbung; minimale regionale Berichterstattung, die selten über Oberflächlichkeiten hinausgeht. Ein öffentlich-rechtlicher Hörfunk, der sich häufig inhaltlich und „künstlerisch“ mit den Privatsendern messen kann und will.
Getrübt wurde die Begeisterung allerdings durch die Vorlage des Gesetzentwurfes, die eine gesetzlich verankerte Begrenzung der Standorte vorsieht. Für uns völlig unverständlich werden große Teile der Bevölkerung in Schleswig-Holstein einfach ausgespart. Ausgerechnet die Landeshauptstadt Kiel soll weiter ohne Vielfalt und kritische Berichterstattung auskommen, diese extrem starke Einengung ist für uns gänzlich unverständlich. Ohne ersichtlichen Grund soll eine längst überfällige Veränderung der eintönigen, monopolisierten Medienlandschaft in Schleswig-Holstein über Jahre hinaus stark eingegrenzt werden. Ein enthusiastisches Projekt wird von vornherein übermäßig stark eingegrenzt – das finden wir sehr bedauerlich und unnötig!
Der vorgelegte Gesetzentwurf bleibt weit hinter den Erwartungen zurück, die wir insbesondere nach dem dem Gutachten der MAHSH entwickelt haben. Er grenzt ein und eröffnet wenig neue Perspektiven.
Die Frage der Finanzierung wird auf der einen Seite zwar eingegrenzt – keine Werbung, kein Sponsoring – , aber auf der anderen Seite wird eine gesicherte Grundfinanzierung verunmöglicht, indem die neuen Medien abhängig gemacht werden von politischer Mehrheitenänderung in der Medienstiftung.
Eine Grundfinanzierung durch die Medienanstalt, unabhängig von den jeweiligen politischen Mehrheiten, ist eine Grundlage dafür neue Vielfalt in Schleswig-Holstein zu ermöglichen.
Schleswig-Holstein hinkt im bundesweiten Vergleich der Entwicklung hinterher, es wird Zeit das zu ändern, in SH besteht jetzt eine Chance darin, einen großen Schritt aufzuholen und mit einem ambitionierten Gesetzentwurf, die in den Startlöchern stehenden Initiativen zu fördern.
Wir hoffen, dass es sowohl im Innen – und Rechtsausschuss als auch im Landtag eine lebhafte Diskussion um die Etablierung von Freien Radios / NKL geben wird und erwarten an diesen Debatten beteiligt und dazu gehört zu werden.
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[hide-this-part morelink=’4) Verein für ein Freies Radio Lübeck e.V.‘]
4) Verein für ein Freies Radio Lübeck e.V.
Stellungnahme der „Freien Radio-Initiative Lübeck“, organisiert im „Verein für ein Freies Radio Lübeck e.V.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum aktuellen Entwurf des Staatsvertrages und dessen Begründung Stellung beziehen zu können.
So sehr wir – wie auch bereits in unserem Schreiben vom 05.05. dargestellt – die geplante Zulassung von lokalem Rundfunk in Schleswig-Holstein begrüßen, so enttäuschend finden wir die derzeitige Vorlage, insbesondere in Verbindung mit der medialen Berichterstattung, welche Zweifel an der Transparenz der gegenwärtigen Umsetzung des Konzeptes suggeriert.
Zunächst erscheint die inhaltlich nicht weiter begründete Konzeption einer Vermengung von unkommerziellen und kommerziellen Standorten das ursprünglich anvisierte Ziel einer Aufbrechung der medienpolitischen Monopolisierung zu konterkarieren – bekannt ist, dass kommerziell betriebene Sender/Anbieter regelhaft nicht in der Lage sind, Lokalredaktionen zu betreiben, die eigenständige Berichterstattung ermöglichen. Stattdessen ist vor dem Hintergrund einer marktwirtschaftlichen Ausrichtung eine weitgehende Reduzierung eines entsprechenden Sendebetriebes auf der Ebene von CD-Abspielstationen zu erwarten. Darüber hinaus besteht – zusätzlich zu der Konkurrenzsituation mit lokalen Informationsträgern hinsichtlich potentieller Werbeträger – das Risiko, dass eine redaktionelle Unabhängigkeit der Berichterstattung bei zu erwartendem überschaubaren (und existentiell dann bedeutsamen) Werbeeinnahmen durch lokale Werbeträger nicht mehr gegeben sein dürfte.
Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Problematik waren wir umso erstaunter, als in der taz Hamburg vom 19.05. ein Verweis auf die geplante Vergabe der Lübecker Frequenz an kommerzielle Anbieter erwähnt wurde, obschon seitens der Staatskanzlei im November 2013 in dem Gutachten „Perspektiven für lokalen Rundfunk in Schleswig-Holstein“ zusätzlich zu den o.g. Bedenken der Businessplan des Anbieters RZ1 als unzureichend klassifiziert wurde. Sollten die in der taz publizierten Informationen die derzeitige Priorisierung der Landesregierung widerspiegeln, so wäre aus unserer Sicht ein eklatanter Bruch der Herstellung von Öffentlichkeit festzustellen. Andernfalls wäre eine öffentliche Klarstellung aus unserer Perspektive erforderlich.
Prinzipiell ist aus unserer Sicht weiterhin die Festschreibung auf eine begrenzte Anzahl an Frequenzen – insbesondere unter Ausschluss bedeutsamer Standorte wie Kiel – zu kritisieren. Wohl wissend, dass naturgemäß zunächst die Umsetzung nichtkommerziellen Lokalfunks auch durch verfügbare Ressourcen begrenzt sein dürfte, erscheint doch eine Gesetzgebung, die das bestehende Verbot von Lokalfunk mit Ausnahme von 5 Standorten reproduziert, nicht den Aufbau medialer Pluralität zu befördern.
Wir wünschen uns dementsprechend eine transparente, öffentliche Debatte hinsichtlich der Umsetzung nichtkommerziellen Rundfunks in Schleswig-Holstein unter Einbeziehung der landesweit existierenden Freien Radio Initiativen.
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5) Freies Radio – Initiative Flensburg e.V.
Sehr geehrter Herr Knohte, sehr geehrte medienpolitische Sprecher_innen der Fraktionen im Landtag, sehr geehrte Mitglieder des Innen- und Rechtsausschusses des Landes,
wir, die Freie Radio Initiative in Flensburg sind zutiefst enttäuscht über den vorgelegten Entwurf zur Änderung des Medienstaatsvetrages HSH. Wir begrüßen die Bestrebungen durch die Überarbeitung des Medienstaatsvertrages lokale Hörfunkprogramme zuzulassen. Eine Ergänzung der vorhandenen Medienlandschaft im Hörfunk istabsolut notwendig und wir sehen die Aufgabe des nichtkommerziellen Lokalrundfunks (NKL) darin nicht nur zur Medienvielfalt im Land Schleswig-Holstein beizutragen, sondern diese erst herzustellen, denn aktuell kann von Medienvielfalt nicht die Rede sein.
Als Teil der Freien Radio Initiative Schleswig Holstein sind wir empört über die Zahlenmäßige Einschränkung der Standorte nichtkommerziellen Lokalrundfunks (NKL), die räumliche Festschreibung und die daraus resultierende Nachordnung hinter kommerzielle Lokalrundfunkanbieter, die, wenn ihnen Frequenzen zugeteilt werden, ein NKL in der jeweiligen Region unmöglich machen würden.
Aus Ihren Erklärungen geht nicht hervor, wozu eine Zahlenmäßige Beschränkung gut sein soll, zumal sie doch dem von Ihrer Seite selbst formuliertem Ziel des Änderungsgesetzes entgegensteht, eine lokale Erweiterung der Medienvielfalt zu erreichen.In ihrer Erklärung erläutern Sie lapidar, eine etwaige Schaffung weiterer Versorgungsgebiete würde eine erneute Änderung des MStV HSH nötig machen, wo Ihnen doch noch viel bewusster als uns sein sollte, dass sich so etwas nicht bei Bedarf ohne weiteres verwirklichen ließe, sondern einen erneuten, lange andauernden und unnötige Ressourcen aufzehrenden Prozess darstellen würde. Eine solche Festschreibung in einem gemeinsamen Gesetzeswerk zweier Länder vornehmen zu wollen stellt eine massive Beschränkung da.
Weiterhin berufen Sie sich in ihren Erklärungen auf das Gutachten der MA HSH und die darin enthaltenen vorläufigen Untersuchungen der Bundesnetzagentur zu für Lokalrundfunk nutzbaren Frequenzen, weichen dann in Ihren Festlegungen zu den Versorgungsgebieten jedoch weit davon abund legen z.B. in unserem Fall für die Region Flensburg ein Versorgungsgebiet fest, dass auch Tastrup mit umfassen soll, was nach den Bewertungen der Bundesnetzagentur jedoch nur mit außerordentlich schlechtem Empfang oder gar nicht möglich wäre. Hier stellt sich uns die Frage, ob eine Zuteilung eines Versorgungsgebietes auch die Pflicht einher ginge, dieses in seiner Gesamtheit zu Versorgen. Am Beispiel Neumünster wird die Unstimmigkeit zwischen Versorgungsgebietszuweisung und technischer Einschätzung noch deutlicher klar und die Gründe, aus denen Sie das Versorgungsgebiet Kiel komplett außer acht lassen, obwohl dieses im Gutachten der MA HSH explizit beurteilt wurde und auch als Standort für NKL in Betracht gezogen wurde, sind absolut intransparent.
Mit freundlichen Grüßen
Freies Radio – Initiative Flensburg e.V.
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[hide-this-part morelink=’6) Radioinitiative Pinneberg‘]
6) Radioinitiative Pinneberg
Update demnächst
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[hide-this-part morelink=’7) Freie RadioCooperative Husum‘]
7) Freie RadioCooperative Husum
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 hat uns das Referat für Medienpolitik der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein gebeten, eine Stellungnahme zum Entwurf des 5.Medienänderungsstaatsvertrages abzugeben.
Die Freie RadioCooperative e.V. (FRC) bedankt sich für die Möglichkeit, ihre Position darzulegen und nimmt zudem Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Die FRC begrüßt die geplante Zulassung von lokalem Hörfunk in Schleswig-Holstein, hält jedoch die die Zuweisung von einzelnen, im Staatsvertrag festgeschriebenen Sendegebieten für nicht sinnvoll.
Lokaler Rundfunk sollte im gesamten Gebiet der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg möglich sein. Die Sendegebiete sollten von der Medienanstalt HSH entsprechend der terrestrischen und technischen Möglichkeiten vergeben werden. Der Zugang zum Lokalen Rundfunk sollte grundsätzlich für alle Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein und Hamburg möglich sein.
Eine Standort-offene Gesetzesregelung trägt den sich abzeichnenden Veränderungen durch die Digitalisierung des Hörfunks und den gesetzlichen Neuregelungen und Vorgaben durch das Europaparlament Rechnung.
Eine Vergabe von Lizenzen für einen kommerziellen Lokalhörfunk lehnt die FRC grundsätzlich ab.
Kommerzieller Lokalhörfunk führt in keiner Weise zu einer breiteren Medienvielfalt, da sich kommerzielle Anbieterinnen und Anbieter an privatwirtschaftliche Interessen und den damit verbundenen Sendequoten orientieren müssen. Eine Orientierung an lokale Ereignisse und regionale, kulturelle Aktivitäten sind dadurch von vornherein ausgeschlossen.
Eine größere Bürgerbeteiligung und -information und die Förderung lokaler und regionaler Kultur lässt sich nur durch Nichtkommerziellen Lokalrundfunk (NKL) sicherstellen.
Gerade der NKL bietet für Schleswig-Holstein zahlreiche Chancen und Möglichkeiten. Die unterschiedlichen kulturellen und regionalen Besonderheiten, die sich aus der historischen Entwicklung unseres Landes ergeben, bieten vielfältige Formen und Möglichkeiten zur Darstellung dieser lokalen und regionalen Eigenheiten. Verwiesen sei an dieser Stelle nur auf die verschiedenen Sprachen, Dialekte und Volksgruppen in Schleswig-Holstein, insbesondere muss die friesische und dänische Kultur Berücksichtigung finden.
Nichtkommerzielle Lokalradios sind – wie ihr Name bereits sagt -immer lokal organisiert, lokale Themen sind deshalb auch ein elementarer Bestandteil des Programms. Im Lokalen zeigen sich viele überregionale Probleme im Konkreten, deshalb ist eine Darstellung lokaler Politik zentraler Bestandteil in Nicht-kommerziellen Lokalradios.
Im NKL wird auf einzigartige Weise lokale Berichterstattung betrieben, denn hier findet bereits die Produktion des Programms auf lokaler Ebene statt. Da die inhaltliche Arbeit im Nichtkommerziellen Lokalradio ehrenamtlich stattfindet, ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht finanziell begrenzt. Die Gestaltung des Programms wird also nicht von wenigen Journalisten und Journalistinnen vorgenommen, sondern von einer Vielzahl von engagierten Gruppen und Einzelpersonen auf lokaler Ebene. Gerade diese Lokalität ist eine Leistung, die kommerzielle Privatradios immer weniger leisten können.
Die nichtkommerzielle Ausrichtung und selbst bestimmte Gestaltung von Nicht-kommerziellen Lokalradios vermeidet einen Anpassungsdruck und ermöglicht die Entwicklung alternativer Formen von Medienöffentlichkeit.
Unseres Erachtens könnten gerade die Nichtkommerziellen Lokalradios den Regionalgruppen in Schleswig-Holstein ein Forum bieten, ihre regionalen, kulturellen und politischen Interessen im Rundfunk darzustellen. Dies würde zu einer verstärkten medialen Darstellung führen und die Einbindung in die schleswig-holsteinische Landespolitik und Kultur fördern.
Die Partizipation einer allgemeinen Öffentlichkeit an Nichtkommerziellen Lokalradios muss auch in Schleswig-Holstein gewährleistet werden. Gerade sog. Minderheiten und vom Mainstream-Journalismus nicht berücksichtigte Positionen benötigen solch ein Forum.
Indem sie den offenen kulturellen Dialog pflegen, erweist sich Nichtkommerzieller Lokalrundfunk überdies für die unterschiedlichsten Migrantengruppen als wichtige Chance und Angebote einer Integration.
Die regionale und kulturelle Vielfalt des Landes muss jenseits der Formatradios und der Warenvermarktung auch im Rundfunkangebot vorhanden und möglich sein.
Die Freie RadioCooperative e.V. sendet seit Mai 1999 wöchentlich auf der Frequenz des Offenen Kanals Westküste ein lokales Hörfunkprogramm und ist dabei oft an die Grenzen und Möglichkeiten der Offenen Kanäle gestoßen. Die Einführung von Nichtkommerziellem Lokalfunk wäre eine logische Weiterentwicklung und Ergänzung zu den bereits bestehenden Strukturen der Offenen Kanäle und der Ausbildungskanäle.
Es bedarf aus Sicht der FRC einer gesetzlichen Verankerung der Gleichwertigkeit von nichtkommerziellem Rundfunk. Zur Sicherung einer Pluralität der Medienlandschaft ist nach unserer Ansicht erforderlich:
– die Möglichkeit zur Verbreitung von nichtkommerziellem Lokalrundfunk in Schleswig-Holstein und Hamburg
– eine ausreichende technische Frequenzausstattung mit dem Zuschnitt auf zusammenhängende soziale, kulturelle und wirtschaftliche Regionen
– die Einrichtung einer/s Bürgermedienbeauftragten für Hamburg und Schleswig-Holstein
Wenn die demokratische Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern im lokalen Rundfunk gewollt ist, dann muss der Gesetzgeber dies auch sicherstellen.
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8) Freies Sender Kombinat Hamburg
I.
Das Freie Sender Kombinat als Freies Radio im Bereich der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein hat Interesse an einer landesweiten regionalen Struktur von nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) auch in Schleswig-Holstein. In dem Entwurf des Fünften Medienänderungsstaatsvertrags HSH sehen wir dieses Interesse nicht hinreichend und auch nicht mit der notwendigen Nachhaltigkeit widergespiegelt.
Wie Sie unserer ihnen vorliegenden Stellungnahme [1] bereits im Jahre 2007 entnehmen können, definieren wir NKL als „vierte Säule“ der Rundfunklandschaft. Inhaltlich und organisatorisch sind NKL damit klar unterschieden sowohl von Offenen Kanälen (OK) und Ausbildungskanälen als auch von kommerziellen Anbietern. In ihrer Struktur stellen sie einen gesellschaftlichen Mikrokosmos dar und haben im Gegensatz zu Partikularinteressen Austausch, Differenz und Vervielfachung zum medialen Gegenstand als auch Inhalt. Die OK-Struktur ist von diesem Interesse nicht berührt. Kommerzielle Anbieter stehen im Gegensatz zum Auftrag der Vielfalt und der redaktionellen Qualität. Ausführlich ist dies im 2. Abschnitt (II. Die „vierte Säule“: Zur Berücksichtigung von nichtkommerziellem, hörerInnenfinanziertem Lokalradio) unserer Stellungnahme aus 2007 nachzulesen.
II.
Wir schlagen vor, im Abschnitt „Bürgerfunk“ des Medienstaatsvertrag die bisherigen §§ 33 und 34 zu Einem zusammenzufassen und einen neuen § 34 zu entwerfen mit dem Titel „Nichtkommerzielles Lokalradio“. Dieser enthält eine Definition gemäß der oben genannten Abgrenzungen und gilt grundsätzlich ohne örtliche und regionale Beschränkung für beide Bundesländer. In § 36 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages muß es dann heißen, daß neben dem Hamburger Bürger- und Ausbildungskanal und dem Offenen Kanal Schleswig-Holstein auch NKL gleichrangig genannt sind. An dieser Stelle wäre zu berücksichtigen, daß es sich nunmehr um den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 5 Abs. 6 Satz 1 handelt.
Wir streben die landesweite und länderübergreifende Gültigkeit an. Unser Begehr gilt dem Erreichen langfristiger Flächendeckung als wechselseitige Beziehung von Sendenden/Hörenden, beginnend durch
regionale Schwerpunktbildungen und dazu die Möglichkeit zur Gründung von Studios mit unmittelbarer Erreichbarkeit für die Bürger_Innen des Landes. Für Schleswig-Holstein stellt die Freie Radio Initiative (FRISH) das entsprechende Netzwerk dar. Sie kooperiert mit dem Freien Sender Kombinat Hamburg und dem Hamburger Lokalradio. Diese Kooperation ist dem Medienstaatsvertrag namentlich in §§ 34 und 55 hinzuzufügen.
Einzelne Regionen von der Einrichtung von NKL auszuschließen halten wir für nicht verfassungsgemäß. Unter anderem verstöße dies gegen individuelle und kollektive Gleichbehandlungsgrundsätze.
III.
Vernetzung, Kooperation, Sendungskooperation und länderüberschreitende Ausstrahlung stellen die Voraussetzung einer durchgängig entwickelten „vierten Säule“ der Rundfunklandschaft beider Bundesländer (und darüber hinaus) dar. Deren Ausschluß, wie er im Entwurf durchscheint, weisen wir zurück. Zum einen ist die „vierte Säule“ ohne lokale Tiefenverankerung gar nicht vorstellbar, zum anderen ist deren längerfristige Programmentwicklung qualitativen Entwicklungen geschuldet, die
wesentlich auf Austauschprozessen beruhen. Die Kompetenz des konkreten Regelungsrahmens, einschließlich der infrastrukturellen Finanzierung, sollte der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zugeordnet werden. Das betrifft sowohl das Lizensierungsverfahren als auch Frequenzzuweisungen. Hier sind Grundsätze der gesellschaftlichen Meinungsbildung berührt, bei denen Staatsferne wie auch die Abgrenzung zu kommerziellen und verwertenden Interessen von substanzieller Bedeutung sind. Finanzierung auf Antrag unter der Bedingung der Zustimmung von Staats- und Senatskanzlei unterliegt immer der Gefahr elementarer Abhängigkeiten und steht somit im Widerspruch zum NKL-Charakter, zum Gebot medialer Unabhängigkeit insgesamt und damit auch zu vielen konkreten Bestimmungen, welche die Partei- und Staatsferne des Rundfunks regeln.
Wir schlagen vor, in § 55 („Finanzierung besonderer Aufgaben“) des Medienstaatsvertrages zu einer eigenen grundsätzlichen Finanzierungsregelung der NKL (diese definiert wie oben) über den Weg einer Übertragung dieser Aufgabe an die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zu kommen. Dies gilt für die gleichberechtigte und gleichrangige Nennung im Vergleich zum Hamburger Bürger- und
Ausbildungskanal und Offenen Kanal Schleswig-Holstein und auch hinsichtlich einer konkreten prozentualen Anteilsbezeichnug vom sich nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages ergebenden
Rundfunkgebührenanteil in beiden Bundesländern.
IV.
Bis zur Verbschiedung des gültigen Medienstaatsvertrags lag es in der Entscheidung eines Rundfunkanbieters entweder allen oder keiner Partei Wahlwerbezeit zur Verfügung zu stellen. Nunmehr sollen nach § 13 Abs. 1 des Medienstaatsvertrag Rundfunkanbieter zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots allen Parteien, und damit auch rechtsradikaler Propaganda, Sendezeit einräumen. Das stellt eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit dar. Ausführlicheres lesen sie dazu im 3. Abschnitt unserer oben genannten Stellungnahme aus dem Jahre 2007 (III. Besondere Sendezeiten, § 13 Abs. 1 RefE: Zum Umgang mit Wahlwerbesendungen durch Parteien). Hier schlagen wir vor, zur Entscheidungsfreiheit der Rundfunkveranstalter zurückzukehren.
V.
Auch im weiteren Verfahren möchte das FSK gehört werden. Sinnvoll erscheint uns die Hinzuziehung medienjuristischer und gesellschaftlicher Expertisen, beispielsweise durch das Hans-Bredow-Institut. Das Freie Sender Kombinat plädiert, wie bereits im Jahre 2007, ausdrücklich für ein parlamentarisches
Verfahren mit Anhörung der FRISH mit den örtlich organisierten Freien Radios. Freies Radio als Gesellschaftsfunk ensteht nicht hinter verschlossenen Türen; es wird die Luft auch des Bundeslandes zwischen den Meeren atmen.
[1] siehe: http://www.fsk-hh.org/fsk_erneuert_kritik_am_medienstaatsvertrag
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[hide-this-part morelink=’9) Hamburger Lokalradio‘]
9) Hamburger Lokalradio
Das Hamburger Lokalradio begrüßt die Initiative der Landesregierung Schleswig-Holstein zur Einführung nicht kommerziellen lokalen Rundfunks.
Das Hamburger Lokalradio ist eine als gemeinnützig anerkannte Anbietergemeinschaft von Hamburgischen und Schleswig-Holsteinischen Kultureinrichtungen. Das Programm wird ausschließlich ehrenamtlich erstellt und gesendet. Seit 1998 senden wir mit einer medienrechtlichen Zulassung, und seit 2012 haben wir darüber hinaus eine bis 2022 geltende Zulassung für Hamburg und Schleswig-Holstein. Wir senden ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Kunst und Kultur von derzeit 38 Stunden pro Woche, auf der Frequenz von TIDE – Hamburger Bürger- und Ausbildungskanal. Seit 2004 besteht ein privater Nutzungsvertrag zur zeitweisen Überlassung der Frequenz 96,0 mit TIDE. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet §33(5) der aktuellen Fassung des Medienstaatsvertrages. Damit ist das Hamburger Lokalradio ein eigenständiger, selbst verantworteter, nicht kommerzieller Hörfunkveranstalter, der nicht der Programmverantwortung von TIDE unterliegt. Das bedeutet auch, dass das Hamburger Lokalradio eigenständiger Vertragspartner von Media Broadcast (Sende- und Leitungskosten) ist und darüber hinaus anteilige GEMA/GVL-Kosten an TIDE abführt.
Stellungnahme zu einzelnen Punkten des Entwurfs:
– § 28a geht von der Annahme aus, dass im Südteil des Landes Schleswig-Holstein ein Overspill aus Hamburg existiere. Das gilt unbestritten im Bereich der technischen Ausbreitung, nicht aber für die inhaltliche Ausgestaltung der Programme. Kulturberichterstattung, Anliegen von Fremden, Minoritäten
und Außenseitergruppen finden in den bestehenden kommerziell ausgerichteten Programmen keine oder nur periphere journalistische Berücksichtigung. Hingewiesen sei dabei u.a. auf die Pflege der niederdeutschen Sprache, auf fremdsprachige Programme für ausländische Mitbürger, auf ein breit gefächertes Musikangebot (Jazz und Weltmusik) jenseits des aktuellen Mainstreams (Charts), auf Sozialnachrichten, insbesondere für die Blinden und Sehbehinderten, für die das Medium Rundfunk auch weiterhin lebensnotwendig ist. Unser nicht kommerzielles Radio hat sich neben einer breiten Lokalberichterstattung gerade diese Programminhalte zu eigen gemacht. Es ist daher nicht nach zu vollziehen, dass ein großer Landesteil wie z.B. die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg bei der Frequenzvergabe für nicht kommerziellen Funk keine Berücksichtigung finden sollen. Damit wird dem Hamburger Lokalradio mit Sitz in Hamburg Lohbrügge, an der unmittelbaren Landesgrenze zu Stormarn, von vornherein eine zukünftige Bewerbungsgrundlage entzogen. Dies widerspricht unseres Erachtens dem Grundsatz der Gleichberechtigung und dem der Medienvielfalt.
Aus unserer Sicht sollte im §28a berücksichtigt werden:
Streichung der Begrenzung auf fünf Versorgungsgebiete. Dafür bietet sich folgender Gesetzes-Passus an:
Die Landesmedienanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr fest zu legenden Verbreitungsgebieten bis zu zwei kommerzielle Veranstalter und weitere nicht kommerzielle Veranstalter lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene, regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hin zu wirken.
Damit wäre eine Ausgrenzung ganzer Landesteile aufgehoben und eine solche staatsvertragliche Festlegung überflüssig. Die MA HSH könnte somit staatsfern die Versorgungsgebiete klären und anschließend ausschreiben.
– § 28a(3) formuliert impliziert weiterhin eine Nichtzulassung des Hamburger Lokalradios in Schleswig-Holstein. Die Neufassung des Staatsvertrages sieht im Entwurf die Einführung nicht kommerziellen lokalen Rundfunks vor, die bislang nach § 17 Abs.1 nicht möglich war. Allerdings schließt der Entwurf der Neufassung in § 28a(3) im zweiten Satz eine Zuweisung für einen bereits existierenden Veranstalter aus. Davon wären das HLR und auch der Offene Kanal in Schleswig-Holstein betroffen.
Dagegen spricht:
1. Die medienrechtliche Zulassung vom 24. 9. 2012 und ihre Gültigkeit bis zum 31. 12. 2022. Damit ist das HLR berechtigt, ein Kultur-Hörfunkspartenprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein zu verbreiten.
2. Stellungnahme der MA HSH aus 2013, worin dem HSH bestätigt wurde, dass die Verbreitung seines Programms auch in Schleswig-Holstein „nichts im Wege“ stehe.
Dieser offensichtlich existierende Widerspruch bedarf der Erläuterung bzw. der Berücksichtigung bestehenden Rechts oder der Streichung des ersten Teilsatzes von Satz 2.
Nach unserem Rechtsverständnis trifft auch der 3. Satz des § 28a(3) nicht auf das HLR zu, da wir bereits über eine Zulassung verfügen.
– § 28a(4) Satz 1: Dieser Paragraph unterscheidet nicht zwischen kommerziellem und nicht kommerziellem Rundfunk. Es ist zu verstehen und zu begrüßen, dass eine Entwicklung verhindert werden soll, die eine feste Programm- Kooperation (z.B. Mantelprogramm) begünstigt. Dies kann und darf aber nur für kommerzielle Anbieter gelten. Nicht kommerzielle, ehrenamtlich arbeitende Lokalsender sind indes auf Kooperation mit ihresgleichen, dem Offenen Kanal und öffentlich rechtlichen Sendern und Einrichtungen im In- und Ausland angewiesen, wie es im übrigen § 3Abs. 2 des gültigen Medienstaatsvertrages vorsieht. Im übrigen schreibt §36(1) des bestehenden Mediengesetzes eine Zusammenarbeit zwischen dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal (Tide) und dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein vor. Da nach der Eigendefinition der Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sich als nicht kommerzielles Bürgermedium versteht, muss diese Zusammenarbeit auch für die zukünftig zugelassenen nicht kommerziellen Hörfunkveranstalter gelten.
– § 28a(5): Das Wort „Sponsoring“ sollte gestrichen werden, da in § 33 Abs. 1 des bestehenden Medienstaatsvertrages dem Hamburger Bürger- und Ausbildungskanal TIDE Sponsoring gestattet ist. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend, wurde dem HLR am 10. 12. 2012 mit Schreiben der MA HSH mitgeteilt, „dass ein begrenztes Sponsoring in einem nicht kommerziellen Hörfunkprogramm zulässig ist, wenn sicher gestellt ist, dass die finanzielle Unterstützung ausschließlich zur Realisierung von Beiträgen der Mitglieder und weiteren Nutzern des nicht kommerziellen Programms verwendet wird. Ein solches Sponsoring würde aus einem nicht kommerziellen Rundfunkprogramm keine kommerzielle Rundfunkveranstaltung machen.“
In der Begründung zur Neufassung wird in Nr. 5, im Anhang zu Absatz 5 von einer „finanziellen Unterstützung der Verbreitungstechnik“ gesprochen. Das bedeutet, das lediglich Leitungs- und Sendekosten berücksichtigt werden. Es ist unabdingbar, dass für nicht kommerzielle Sender auch die GEMA- und GVL-Kosten übernommen werden müssen; da sie zu „Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von Rundfunk“ gehören, wie es im § 55 des gültigen Mediengesetzes heißt.
– § 30(3) Satz3 Nr. 1: Weiterhin ist anzumerken, dass nach dem Sechsten Abschnitt (Bürgermedien) des bestehenden Medienstaatsvertrags, der Offene Kanal Schleswig-Holstein bei der Einspeisung in Kabelanlagen von Kosten befreit ist. Dies muss zukünftig auch für nicht kommerzielle Lokalradios in Schleswig-Holstein gelten. Bei der Einspeisung in analoge Kabelanlagen berücksichtigt der Entwurf nur Vollprogramme. Da der § 30(3) Satz1 des bestehenden Mediengesetzes zwischen Spartenprogramm und Vollprogramm unterscheidet, ist die Begründung zur Neufassung des Medienstaatsvertrages unklar, da sie Spartenprogramme ausspart. Hier besteht Klärungsbedarf.
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[hide-this-part morelink=’10) Bundesverband Freier Radios‘]
10) Bundesverband Freier Radios
Sehr geehrter Dr. Matthias Knothe,
über die Freie Radio Initiative in Schleswig-Holstein (FRISH) und unsere Mitglieder FSK in Hamburg und Freie RadioCooperative in Husum sind wir als Bundesverband der Freien Radios auf den Entwurf des Medienänderungsstaatsvertrages aufmerksam gemacht worden. Wir begrüßen das Vorhaben zur Einführung lokaler Radios und möchten zu einigen Punkten Stellung nehmen:
In Schleswig-Holstein gibt es Initiativen für Freie Radios in Flensburg, Husum, Kiel, Lübeck, Neumünster und Pinneberg. Eine Einschränkung auf fünf vorher definierte Regionen lehnen wir daher ab und bitten um die Berücksichtigung der bereits existierenden Initiativen. Kiel als Landeshauptstadt ist ein wichtiger Standort, der bisher im Änderungsvertrag noch nicht benannt wurde. Ebenso fehlt der südliche Landesteil. Vorrangig sollte sich die Frage des Sendestandortes neben den technischen Voraussetzungen am lokalen Bedarf orientieren, der von den Initiativen Freier Radios vor Ort formuliert und getragen wird.
Wir sehen zudem keine Notwendigkeit zu den existierenden nichtkommerziellen Initiativen noch kommerzielle Anbieter einzuführen, da diese nicht das Potential haben mehr Vielfalt zu bieten. Nichtkommerzielle Radios sind durch die ehrenamtlichen Redakteur_innen vor Ort stark verankert. Es wird die Vielfalt in den Sendegebieten abgebildet. Sie fördern durch den partizipativen Zugang soziale, kulturelle sowie musikalische Kräfte auf Basis antirassistischer und diskriminierungsfreier Prinzipien. So dienen sie zugleich dem Gemeinwohl. Sie können nicht durch kommerzielle Anbieter ersetzt oder ausgetauscht werden.
Im Entwurf des Medienänderungsstaatsvertrags fehlt die Anerkennung der nichtkommerziellen Radioinitiativen als Bürgermedien. Die Benennung von Nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) in der Rubrik Bürgermedien (§ 33-36) ist zu ergänzen, da es das wesentliche Merkmal der NKL ist.
Die Klausel über die Übernahme von Programmen anderer Sender ist unklar. Real wird damit die geplante Zusammenarbeit Freier Radios bzw. der Programmaustausch eingeschränkt. Die Initiativen planen als Freie Radios eine redaktionelle Vernetzung, einen Sendungsaustausch mit anderen Städten. Der Verbund erhöht die Themenvielfalt und schränkt sie nicht ein. Wir empfehlen daher den Programmaustausch für NKL zu erlauben.
Die Finanzierung nichtkommerzieller Lokalradios ist im Entwurf unzureichend geregelt. Wir schlagen dazu als Orientierung die Ausführungen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein in der Studie „Perspektiven für lokalen Hörfunk Schleswig-Holstein“ vor und befürworten eine dauerhafte und nachhaltige Förderung als stabile Basis für das Engagement der Radioinitiativen. Im Gesetz muss klargestellt werden, dass die Medienanstalt nichtkommerzielle Radios fördern kann. Wünschenswert ist eine Muss- oder Soll-Vorschrift zur Förderung von NKLs durch die Medienanstalt. In anderen Bundesländern sind solche Regelungen üblich.
Wir beobachten mit Spannung die weitere Debatte zum Medienstaatsvertrag und bringen gern unsere jahrzehntelangen Erfahrungen zu Freien Radios in vielen Bundesländern ein. Wir appellieren daran, die lokalen Initiativen in den Prozess weiter einzubinden und anzuhören. Der Bundesverband Freier Radios mit seinen 30 Mitgliedsradios hofft auf ein Gesetz, welches grundsätzlich Freie Radios in ganz Schleswig-Holstein ermöglicht.
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