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2) Freies Radio Neumünster e. V.
Sehr geehrter Dr. Matthias Knothe,
vielen Dank für die Zusendung des Entwurfs des Fünften Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (5. MÄStV HSH | Stand: 26. 3. 2014) und die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Als Radioinitiative Freies Radio Neumünster e. V. begrüßen wir den politischen Willen der Senats- und Staatskanzleien von Hamburg und Schleswig-Holstein das Lokalradioverbot in Schleswig-Holstein endlich beenden zu wollen und damit auch nichtkommerziellen lokalen Hörfunk zu ermöglichen. Schleswig-Holstein benötigt dringend mehr Medienvielfalt, vor allem durch neue Anbieter und den Start Freier Radios. Unser Ziel in Neumünster ist ein unabhängiges, selbstverwaltetes und nichtkommerzielles Lokalradio aufbauen und betreiben zu können. Wir stehen in engem Kontakt mit Initiativen aus anderen Städten und haben die Freie Radio Initiative Schleswig-Holstein (FRISH) mitgegründet.
Der vorliegende Entwurf des 5. MÄStV HSH begrenzt oder verhindert jedoch unser Vorhaben. Eingeführt wird lediglich die Akzeptanz einiger weniger nichtkommerzieller Sender, nicht aber deren aktive Unterstützung. Der vorliegende Entwurf orientiert sich nicht an den Bedingungen und Bedürfnissen nichtkommerzieller Radios und unserer Initiativen in Schleswig-Holstein. Es fehlen eine medienrechtliche Anerkennung als Bürgermedium und Regelungen für eine angemessene Finanzierung.
Wir bitten deshalb um eine Überarbeitung des aktuellen Entwurfs in diesen Punkten:
1. Anerkennung als Bürger- und Alternativmedien
Der Entwurf orientiert sich vor allem an der Einfügung eines neuen § 28 a, der auf die Zuweisung von Sendekapazitäten von Regionalfensterprogrammen abzielt und nun um Lokalradios erweitert werden soll. Unberührt bleibt jedoch die Anerkennung nichtkommerzieller Lokalradios als Bürgermedien (Sechster Abschnitt) und damit eine Ergänzung der bestehenden Regelungen zum Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und zum Offenen Kanal Schleswig-Holstein (§ 33 bis § 36).
Nichtkommerzielle Lokalradios (NKL), wie sie derzeit mit den Radioinitiativen in Lübeck, Kiel, Flensburg, Pinneberg, Husum oder hier in Neumünster bestehen, benötigen eine Zuordnung zu den Bürgermedien, wie sie bereits in vielen Mediengesetzen anderer Bundesländer eingeführt und geregelt sind. Nichtkommerzielle Lokalradios oder auch Freie Radios gehören durch ihren Charakter der Nichtkommerzialität, der Zugangsoffenheit, der Förderung von Medienkompetenz und als lokales Medium zum Sektor der Bürger- und Alternativmedien (international Community Media). Bundesweit gibt es mehr als 30 Freie Radios. Schleswig-Holstein bildet hier eines der Schlusslichter. Zur Verbesserung und Ergänzung des Medienstaatsvertrages bieten sich beispielsweise die Regelungen aus den Mediengesetzen in Hessen oder Sachsen-Anhalt an, die NKL medienrechtlich anerkennen und aus Rundfunkgebühren fördern. Die Formulierungen aus diesen beiden Bundesländern liegen dem Schreiben bei.
Wir plädieren deshalb dafür, den bestehenden § 34 (Trägerschaft) in § 33 zu integrieren, da sich beide Paragraphen auf den Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal beziehen. Ein neuer § 34 sollte stattdessen „Nichtkommerzielle Lokalradios in Hamburg und Schleswig-Holstein“ einführen. Damit würde die Realität nichtkommerzieller Radios, wie sie in Hamburg bereits existieren (Freies Sender Kombinat Hamburg und Hamburgisches Lokalradio) und in Schleswig-Holstein bisher nicht möglich sind, auch medienrechtlich Rechnung getragen. Ein alleiniger Fokus auf Schleswig-Holstein ohne die Einbeziehung Hamburgs stellt aus unserer Sicht eine unnötige Einschränkung dar.
Zur Finanzierung hat die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) in der von im Entwurf zitierten Studie “Perspektiven für lokalen Hörfunk in Schleswig-Holstein” vom Juni 2013 bereits Vorschläge gemacht, wie diese aus Mitteln der Medienstiftung künftig langfristiger, nachhaltiger und unabhängiger als bisher zu leisten wären. Unberührt bleiben davon würde die bestehende Finanzierung des OK SH und Tide. [1]
Vorschlag:
§ 34 wird in § 33 integriert
Neuer § 34 „Nichtkommerzielle Lokalradios in Hamburg und Schleswig-Holstein“
(1) Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen.
(2) Die Zulassung wird einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nichtkommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes und aus der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein festzulegen, die sich an allen anfallenden Kosten für die Infrastruktur und die Verbreitung des Programms orientieren.
(5) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die
inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht beeinträchtigt werden.
2. Beschränkung der Verbreitungsgebiete aufheben
Der Entwurf des 5. MÄStV HSH sieht die Beschränkung auf fünf Verbreitungsgebiete vor, wobei davon bis zu zwei kommerziell und weitere Regionen nichtkommerziell betrieben werden sollen. Mit der Beschränkung auf wenige ausgewählte Gebiete wird das Lokalradioverbot in Schleswig-Holstein jedoch lediglich gelockert, nicht aber abgeschafft. Wir halten diese Beschränkung für unnötig. Obwohl Neumünster durch die Nennung in der Liste der möglichen Standorte nicht vorrangig davon betroffen wäre, würden jedoch wesentliche Orte in Schleswig-Holstein ausgeschlossen. An vielen Standorten existieren bereits Radioinitiativen für nichtkommerzielle Lokalradios. Die Begründung, dass eine gewollte Einschränkung auf fünf Standorte dem Schutz der Leistungsfähigkeit und der Vielfalt der bestehenden Medienlandschaft dienen würde, ist aufgrund des vielfältigen Programms, das Freie Radios bieten können, für uns nicht nachvollziehbar.
Wir plädieren für die Abschaffung oder Änderung dahingehend, dass auch mehr als fünf und auch andere Standorte grundsätzlich möglich wären. Die Zuweisung von Standorten sollte der Medienanstalt obliegen und sich neben den technischen Voraussetzungen auch am lokalen Bedarf und das Vorhandensein von Anbietern orientieren. Die Zuweisung der Standorte per Gesetz ist kontraproduktiv, da neue Standorte oder Änderungen der Standorte ein neuerliches Gesetzgebungsverfahren erforderlich machen.
Wichtig ist uns zudem, dass zuerst Interessen nichtkommerzieller Anbieter berücksichtigt werden. Wenn die MA HSH nach Marktanalyse über die Art des Anbieters entscheiden soll, dann ist mit der jetzigen Formulierung unklar, ob dabei allein die Bewerbungen kommerzieller Anbieter zugelassen werden sollen oder ob auch vor einer Ausschreibung grundsätzlich zunächst die Option der Vergabe an einen nichtkommerziellen Anbieter berücksichtigt wird. Unter Umständen würden nichtkommerzielle Anbieter nicht zum Zuge kommen, obwohl inhaltlich und auch in Bezug auf ihre soziale Verankerung durch ihre Ausrichtung als Bürger- und Alternativmedien mehr Medienvielfalt zu erwarten wäre. Dieses Szenario könnte sich an der Westküste und in Lübeck abzeichnen.
Unverständlich ist zudem der komplette Ausschluss des Standortes Kiel. Obwohl Sie sich ausdrücklich auf das Gutachten der Medienanstalt berufen, die Landeshauptstadt darin mit einer freien Frequenz mit hoher Reichweite ausgewiesen wurde und auch eine Empfehlung für eine Tendenz als einen nichtkommerziellen Standort ausgesprochen wurde, schließen Sie die Bewohnerinnen und Bewohner Kiels von vornherein aus. Stattdessen soll die Region Eckernförde, Rendsburg, Schleswig ein möglicher Standort sein, der in der MA HSH-Studie jedoch nicht erwähnt wurde.
Aus unserer Sicht ist der Standort Kiel für die Einführung nichtkommerzieller Lokalradios in Schleswig-Holstein von sehr wichtiger Bedeutung und darf nicht ausgenommen werden. Da die Sendegebiete von Kiel und Neumünster sich an ihren Rändern laut der Lokalradiostudie der MA HSH überschneiden könnten und die beiden Städte ohnehin eng verbunden sind, wäre für uns auch eine Zusammenarbeit von zwei lokalen Radioinitiativen in zwei sich angrenzenden Verbreitungsgebieten mit einem gemeinsamen Programm für Neumünster und Kiel denkbar.
Bei der Zusammenfassung zu Regionen ist uns bisher noch unklar, warum im Falle Neumünster neben Padenstedt auch Bordesholm und Nortorf dazu zählen. Aus dem Gutachten der MA HSH geht hervor, dass insbesondere Bordesholm und Nortorf über die 93,4 MhZ nur in eingeschränkter Qualität erreicht werden könnten. Wir bitten um eine Klarstellung, ob diese Städte zwingend mitversorgt werden müssten, was sich unter Umständen auch auf die Verbreitungskosten auswirken würde.
Unklar ist uns auch, warum durch die Verbreitung Hamburger Sender außerhalb ihres eigentlichen Versorgungsgebietes (Overspill), der gesamte Süden des Landes ausgespart werden muss. In Pinneberg gibt es eine lokale Radioinitiative und damit Bedarf. Freie Radios sind in jedem Sendegebiet durch ihren besonderen Charakter eine wichtige Ergänzung zu den kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Anbietern.
3. Förderung anpassen für eine angemessene und nachhaltige Finanzierung
Der Entwurf nimmt für die Einführung neuer Sender keinerlei Änderung bei der Finanzierung nichtkommerzieller Lokalradios vor, sondern schränkt sie sogar noch ein. Offen bleibt damit, wie sich nichtkommerzielle Anbieter realistisch finanzieren sollen. Die Abwicklung allein über die Medienstiftung kann keine dauerhafte Lösung sein.
Sie verweisen im Anhang (Anlage 2 | Stand: 4. 4. 2014) auf die bestehende Regelung im § 55 MstV HSH (Absatz 4 Satz 2 Nummer 5), der zur Finanzierung besonderer Aufgaben eine „finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk“ bereits jetzt ermöglicht. Die Auslegung dieses Paragraphen schränken Sie im Entwurf dann aber erheblich ein. Im Anhang auf Seite 4 (zu Nummer 5) ist nur noch von der finanziellen Unterstützung der Verbreitungstechnik die Rede. Auf Seite 1 (zu Nummer 1) wird die Einschränkung noch weiter gefasst. Demnach sei nur noch eine anteilige finanzielle Förderung der Übertragungstechnik durch die Medienstiftung vorgesehen.
Die Vergabegrundsätze der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein sehen zudem vor, dass die „Finanzierung von Projekten und Vorhaben in der Regel zeitlich befristet und eine dauerhafte institutionelle Förderung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Stiftungsmittel sollen auch kein Ersatz für ausbleibende staatliche oder öffentliche Förderungen sein.“ [2] Dies wäre nach dem jetzigen Entwurf bei den nichtkommerziellen Lokalradios jedoch der Fall. Problematisch wäre konkret die maximale Frist im Falle einer Projektförderung von drei Jahren und dass für eine Förderung Eigen- oder Drittmittel (mindestens 20 Prozent) nachzuweisen sind.
Wenn tatsächlich nur ein Anteil der Übertragungstechnik gefördert werden soll und unsicher ist, ob die Medienstiftung einer dauerhaften institutionellen Förderung überhaupt zustimmt, müssten die nichtkommerziellen Radios unter Umständen einen immensen Anteil an Eigenmitteln erwirtschaften oder wären trotz einer Lizenz bzw. einer Zuweisung für terrestrische Übertragungskapazitäten früher oder später nicht in der Lage zu senden. Unter diesen Bedingungen wären sie damit nicht in der Lage, sich ihren eigentlichen Aufgaben zu widmen.
Hier hat die MA HSH in ihrem Lokalradio-Gutachten unter Punkt 3. 3. 2 (Seite 25) und wir mit der Stellungnahme der Freien Radio Initiative Schleswig-Holstein (FRISH) vom Januar 2014 bereits Vorschläge gemacht, die wir unterstützen und Sie bitten ebenfalls zu übernehmen.
Die MA HSH fordert darin: „Die Entscheidungshoheit über den Träger des nichtkommerziellen Hörfunks muss dabei vollständig bei der MA HSH verbleiben. Eine Einbeziehung der Medienstiftung über die reine Förderleistung hinaus wäre mit dem Gebot der Staatsferne schwer vereinbar […] Zudem sollte die Förderung des nichtkommerziellen Hörfunks durch die Medienstiftung längerfristig angelegt und sichergestellt werden. Hier wäre eine Klarstellung im Medienstaatsvertrag anzustreben, dass die Medienstiftung an die Auswahlentscheidung der MA HSH gebunden ist.“
Die FRISH hatte in ihrer Stellungnahme dazu ergänzt: „Bei der Kalkulation der Förderhöhen für die Finanzierung der anfallenden Sende-, Verbreitungs-, Sach- und Personalkosten geben wir jedoch die Bedingungen für lokalen Rundfunk in einem Flächenland zu bedenken. Wenn Radiovereine weitab der Metropole aktiv sind, im Gegensatz zu dem mit ca. 100.000 € jährlichen Gesamtkosten genannten Hamburger Freien Sender Kombinat (FSK), werden diese auch wesentlich weniger Möglichkeiten der Gegenfinanzierung über Mitgliedsbeiträge und Spenden erwarten können. Eine langfristige und angemessene öffentliche Finanzierung wäre jedoch Voraussetzung für die Umsetzung der eigentlichen Ziele der Freien Radios in Schleswig-Holstein.“ [3]
Die Höhe von Zuschüssen zur Ermöglichung des Sendebetriebs sollte sich auch in Schleswig-Holstein an den anfallenden Betriebs-, Koordinations-, Sende- und Leitungskosten sowie Abgaben für GEMA und GVL orientieren.
4. Sendungskooperationen stärken
Der aktuelle Entwurf könnte den redaktionellen Austausch zwischen nichtkommerziellen Anbietern erheblich einschränken. Die Übernahme fremder Programmteile soll nur zulässig sein, wenn sie sich nicht nachteilig auf die Authentizität des eigenen Programms auswirken. Diese Formulierung bezieht sich in der Begründung zwar beispielsweise auf das Erstellen eines Mantelprogramms, kann aber auch den Charakter eines Freien Radios in Frage stellen.
Hier steht traditionell der solidarische Austausch, die Übernahme von Mitschnitten oder ganzer Sendungen, wie zum Beispiel das halbstündige Nachrichtenmagazin der Freien Radios zip-fm, im Vordergrund. Lokale Berichterstattung bedeutet in Freien Radios nicht ausschließlich nur die Berichterstattung über lokale Vorgänge, sondern hauptsächlich über lokale Interessen. Diese liegen dann auch bei überregionalen und internationalen Themen, beispielsweise zu Krisen und Konflikten in anderen Ländern und sind oft nur durch den internationalen Austausch zwischen lokalen Community Radios möglich. Über die Audioportale der Freien Radios in Deutschland und Österreich stehen derzeit mehr als 100.000 Beiträge zur Verfügung.
Auch in Schleswig-Holstein sind eine starke redaktionelle Vernetzung und innovative Formen dezentraler Redaktionsarbeit zwischen den nichtkommerziellen Radios geplant. Solch ein Verbund verringert nicht etwa die lokale und regionale Vielfalt sondern erhöht sie. Wir schlagen deshalb vor, diese Regelung für die nichtkommerziellen Radios zu streichen. Bei einer offensichtlichen Fehlentwicklung wäre auch eine Ergänzung und Konkretisierung bei einer künftigen Novellierung des Medienstaatsvertrages möglich.
Mit dieser Stellungnahme zum Entwurf des 5. MÄStV HSH bitten wir um die Berücksichtigung in der aktuellen Phase der internen Anhörung der Landesregierung, die bis zum 17. Juni 2014 Anmerkungen und Kommentare zulässt. Bitte informieren Sie uns über die weiteren Verhandlungen. Wir sind gern bereit, bei Beratungen und Anhörungen dazu Stellung zu nehmen.
Ergänzungen
[1] Download als Umdruck 18/2013 in der Datenbank des Landtag SH
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2000/umdruck-18-2013.pdf
[2] Aus den Förderrichtlinien der Medienstiftung Hamburg- und Schleswig-Holstein
http://www.medienstiftung-hsh.de/stiftung/Richtlinien-fuer-die-
Foerderungsprojekte,foerderrichtlinien103.html
[3] Download als Umdruck 18/2314 in der Datenbank des Landtag SH
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2300/umdruck-18-2314.pdf oder auf der
FRISH Webseite: http://www.freie-radios-sh.org/stellungnahme-freie-frequenzen-fuer-freie-radios-
in-schleswig-holstein/
Auszug I
Aus dem HPRG Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen – Hessisches Privatrundfunkgesetz
(HPRG) vom 27.09.2012
§ 40 Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf
eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumt.
(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Landesanstalt kann Trägern von Verkehrseinrichtungen Frequenzen mit geringer Reichweite zur Veranstaltung verkehrsbezogener Informationen zuweisen. § 6 Abs. 2
Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung.
Auszug II
Aus dem Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr.1/2013) vom 11. Januar 2013
§ 22 Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Die §§ 3 bis 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, die §§ 12 bis 18, 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Zulassung wird für die Dauer von drei Jahren nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt. Die Zulassung kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks festlegen, dass die ihm zur Verbreitung seines Programms zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle im Hörfunk genutzt werden können.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nicht kommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes
festzulegen. Hierbei ist für die jeweilige Zulassungsdauer eine Beschränkung der finanziellen Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich
der Kosten für die Verbreitung des Programms, sowie eine angemessene Eigenfinanzierung des Veranstalters anzustreben.
(6) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht
beeinträchtigt werden.